Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz (PDF)
Übrigens: Impfungen sind die besten Vorbeugemaßnahmen gegen Infektionskrankheiten. Je weniger Kinder geimpft sind, desto wahrscheinlicher ist der Ausbruch von Erkrankungen.
Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) darf ein Kind, bei dem Kopflausbefall festgestellt wurde, die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch das Kind keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist. Wenn Sie ihr Kind mit einem entsprechenden Arzneimittel aus der Apotheke korrekt behandeln, dürfte keine Übertragungsgefahr mehr bestehen. Führen Sie die empfohlene Behandlung aber auch in den folgenden zwei Wochen fort.
Wenn Sie Ihr Kind wieder in die Schule schicken, dann bestätigen Sie uns bitte schriftlich, dass Sie Ihr Kind gegen Kopfläuse behandelt haben und die Behandlung korrekt ausgeführt wurde. Bei gehäuftem Auftreten kann die Schule auch eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
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Seit 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.