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Elternratgeber - Krankheit

Krankheit des Kindes

Wenn Ihr Kind erkrankt ist oder aus anderen wichtigen Gründen der Schule unvorhergesehen fernbleibt, benachrichtigen Sie uns bitte bis 7.40 Uhr des jeweiligen Tages. Sie erreichen uns oder den Anrufbeantworter telefonisch unter 037369 9407. Haben wir keine Entschuldigung erhalten, müssen wir aus Gründen der Sicherheit die Polizei benachrichtigen. Bitte reichen Sie auch eine schriftliche Entschuldigung nach, wenn Ihr Kind die Schule wieder besucht.

Entschuldigungsschreiben

Infektionskrankheiten

Sollte Ihr Kind eine ansteckende Krankheit haben, welche den Besuch einer Kindereinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz untersagt oder sogar im Krankenhaus behandelt werden muss, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen uns die Diagnose mit. Dazu zählt auch ein Befall mit Kopfläusen. Wir sind verpflichtet, die Eltern der übrigen Kinder anonym über das vorliegen einer ansteckenden Krankheit zu informieren. Link zum Merkblatt für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz IfSG:

Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz (PDF)

Übrigens: Impfungen sind die besten Vorbeugemaßnahmen gegen Infektionskrankheiten. Je weniger Kinder geimpft sind, desto wahrscheinlicher ist der Ausbruch von Erkrankungen.

Läusebefall

Seit jeher sind Kopfläuse in Europa heimisch. Sie übertragen keine Krankheiten, verbreiten sich aber sehr leicht weiter. Daran haben auch die heute so hohen hygienischen Standards nichts geändert, denn Kopfläuse zu bekommen, ist keine Sache der persönlichen Sauberkeit. Auch auf einem bestens gepflegten Kopf können sich Läuse wohl fühlen und vermehren - sie sollen sogar frisch gewaschenes Haar bevorzugen. Jeder kann also Kopfläuse bekommen und keiner muss sich dafür schämen. Wichtig ist jedoch, dass man die lästigen Blutsauger möglichst schnell wieder los wird und ihre weitere Verbreitung verhindert. Deshalb benachrichtigen Sie die Schule schnellstmöglich. Schamhaftes Verschweigen begünstigt die Ausbreitung von Kopfläusen und kann zu einem Teufelskreis der Neuansteckung führen und schadet damit allen!

Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) darf ein Kind, bei dem Kopflausbefall festgestellt wurde, die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch das Kind keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist. Wenn Sie ihr Kind mit einem entsprechenden Arzneimittel aus der Apotheke korrekt behandeln, dürfte keine Übertragungsgefahr mehr bestehen. Führen Sie die empfohlene Behandlung aber auch in den folgenden zwei Wochen fort.

Wenn Sie Ihr Kind wieder in die Schule schicken, dann bestätigen Sie uns bitte schriftlich, dass Sie Ihr Kind gegen Kopfläuse behandelt haben und die Behandlung korrekt ausgeführt wurde. Bei gehäuftem Auftreten kann die Schule auch eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Mehr zum Thema "Lausige Zeiten" und Kindergesundheit finden Sie hier:



www.kindergesundheit-info.de


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Unsere Schule erhält Fördermittel aus dem "Förderprogramm zum quantitativen Ausbau und der qualitativen Verbesserung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote"

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Transparenzhinweis:

Seit 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.